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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Zur Übersicht des Thüringer Personalvertretungsgesetzes
ELFTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 96 Evaluierung
(1) Die Landesregierung legt dem Landtag spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung über den notwendigen Anpassungs- oder Änderungsbedarf dieses Gesetzes vor.
(2) Die Absatz 1 nachfolgenden Evaluierungen sind dem Thüringer Landtag in Abständen von fünf Jahren vorzulegen.