Beamtinnen und Beamte bei der Bahn AG

 

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Bahnbeamte

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Bahnbeamte - Sonderregelungen für Beamte,die bei der Bahn AG eingesetzt sind

 

Bundeseisenbahnvermögen
Gemäß § 6 Abs. 6 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1999, wird das Bundeseisenbahnvermögen als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes unter der Leitung eines Präsidenten verwaltet.

Das Bundeseisenbahnvermögen ist oberste Dienstbehörde.

Die Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens sind Bundesbehörden; sie werden von Dienststellenleitern geleitet, die der Dienst- und Fachaufsicht des Präsidenten unterstehen.

Das Bundeseisenbahnvermögen ist zweistufig gegliedert.

Dienststellen sind:
- die Hauptverwaltung mit Sitz in Bonn,
- die regionalen Dienststellen
- Ost (Berlin)
- Mitte (Frankfurt am Main mit Außenstelle Saarbrücken)
- Nord (Hannover mit Außenstelle Hamburg)
- Süd-West (Karlsruhe mit Außenstelle Stuttgart)
- West (Köln mit Außenstelle Essen) und
- Süd (München mit Außenstelle Nürnberg).

Die Außenstellen sind unselbständige Teile der regionalen Stellen.

Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens:

  •  Verwaltung des Personals, welches einer Eisenbahn des Bundes zugewiesen oder zu ihr beurlaubt ist (Art. 143 a Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. §§ 12,23 DBGrG)
  • Verwaltung des Personals, welches gemäß § 123 a BRRG einer Einrichtung außerhalb des Anwendungsgebietes dieses Gesetzes zugewiesen oder zu ihr beurlaubt ist
  • Fortführung der Dienstleistungsüberlassungsverträge gemäß §16 DBGrG
  • Angelegenheiten der Beamtenversorgung
  • Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften, die nach §§ 20 ff des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen verbleiben
  • Erfüllung der in § 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen bestimmten Übertragungsverpflichtung von bahnnotwendigen Liegenschaften an die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
  • Aufrechterhaltung und Weiterführung der gesetzlichen und betrieblichen Sozialeinrichtungen sowie der Selbsthilfeeinrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen nach Maßgabe der §§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen.

Eisenbahn-Bundesamt
Nach Art. 3 § 2 (1) ENeuOG ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. Es untersteht dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Nach Art. 3 § 3 (2) ENeuOG obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt insbesondere folgende Aufgaben:

  • Planfeststellung für Schienenwege,
  • Ausübung der Eisenbahnaufsicht,
  • Erteilung und Widerruf von Genehmigungen,
  • Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie von Aufsichts- und Mitwirkungsrechten nach Maßgabe anderer Gesetze und Verordnungen.

Struktur der Personalvertretung...

...beim Bundeseisenbahnvermögen
Das Bundeseisenbahnvermögen ist eine zweistufige Bundesbehörde. Neben der Hauptverwaltung in Bonn sind sechs Dienststellen in Berlin, Frankfurt, Hannover, Karlsruhe, Köln und München eingerichtet worden, bei denen Örtliche Personalräte zu wählen sind.
Da bei der Hauptverwaltung der Bahnbetriebskrankenkasse (BKK) in Frankfurt auch ein Örtlicher Personalrat gewählt wurde, war am Sitz dieser BEV-Dienststelle zusätzlich ein Gesamtpersonalrat zu wählen.
Alle Beschäftigten des BEV wählen darüber hinaus einen Hauptpersonalrat. Dieser hat seinen Sitz beim Präsidenten des BEV in der Hauptverwaltung in Bonn.
Das ENeuOG regelt für die zugewiesenen und beurlaubten Beamtinnen und Beamten zur DB AG die Interessenvertretung durch einen besonderen Hauptpersonalrat und in den Dienststellen durch besondere Personalräte.

...beim Eisenbahn-Bundesamt
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist eine Bundesoberbehörde. Aufgrund des einstufigen Aufbaus gilt es als eine Dienststelle gemäß § 6 (1) Bundespersonalvertretungsgesetz. Die beim Eisenbahn-Bundesamt Beschäftigten wählen einen Örtlichen Personalrat. Als Stufenvertretung ist für sie wegen der Unterstellung des Amtes der Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zuständig. Da beim EBA 15 räumlich entfernte Dienststellenteile am Standort der ehemaligen Bundes- und Reichsbahndirektionen bestehen, sind von den dortigen Beschäftigten Verselbständigungsbeschlüsse gefasst worden. In diesem Fall gelten diese Teile der Dienststelle im Sinne des § 6 (3) BPersVG als selbständige Dienststelle, sodass dort jeweils ein Örtlicher Personalrat gewählt wird. Neben den Örtlichen Personalräten ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden, der ebenfalls von den Beschäftigten des EBA gewählt wird.


Beamtenstatus bleibt erhalten
Nach Art. 1 § 7 (1) ENeuOG stehen die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens im Dienst des Bundes. Sie sind unmittelbare Bundesbeamte. Nach Art. 3 § 2 (4) EneuOG sind Beamte der Deutschen Bundesbahn, die Aufgaben wahrnehmen, die nach Art. 3 § 3 ENeuOG dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen, Beamte dieser Behörde.
Die beamtenrechtlichen Regelungen gelten weiter:

  • Für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und des Eisenbahn-Bundesamtes gelten die beamtenrechtlichen Regelungen des Bundesbeamten-, Beamtenversorgungs-, Bundesbesoldungs-, Bundesreisekosten- und Bundesumzugskostengesetzes sowie das Bundesdisziplinargesetz weiter.
  • Für die Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und Eisenbahn-Bundesamtes gelten für Besoldung, Sonderzuwendung, Urlaubsgeld weiterhin die beamtenrechtlichen Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes, des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, der Mehrarbeitsvergütungsordnung, Erschwerniszulagenverordnung und Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen.

Zuweisung
Nach Art. 2 § 12 (2) ENeuOG werden Bundesbahnbeamte, die bisher bei der DB beschäftigt waren, dem Bundeseisenbahnvermögen (BEV) unterstellt. Die Beamten, die nicht aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, nicht beurlaubt oder die nicht beim BEV bzw. EBA beschäftigt werden, sind ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister dieser Gesellschaft zugewiesen. Jedoch kann das BEV im Einzelfall und im Einvernehmen mit der DB AG die Zuweisung von Beamten nach Art. 2 § 12 (9) ENeuOG aufheben, wenn beim BEV eine Planstelle zur Verfügung steht oder eine anderweitige Verwendung vorgesehen ist.
Auch eine spätere Zuweisung von Beamten des BEV zur Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist nach Art. 2 § 12 (2) ENeuOG möglich, wenn der Beamte dies beantragt und ein dienstliches Bedürfnis besteht. Diese Regelung ist erforderlich, um beim Wegfall von Dienstposten beim BEV die Betroffenen bei der DB AG einsetzen zu können. Außerdem soll ein Wechsel vom BEV zur DB AG in den Fällen möglich gemacht werden, in denen sich nach Ausgliederung der Gesellschaft Fehlbesetzungen herausstellen.
Gleichzeitig wird nach Art. 2 § 16 (1) - (4) ENeuOG geregelt, dass bei Aufhebung bzw. Beendigung des Dienstleistungsüberlassungsvertrages (DÜV) die Möglichkeit der Beurlaubung bzw. Zuweisung der Beamten zur DB AG besteht.
Für zugewiesene Beamte ändert sich an ihrem Status nichts. Nach Art. 143a GG können Beamte der Bundeseisenbahnen durch Gesetz und unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie bleiben nach Art. 1 § 7 (1) ENeuOG unmittelbare Bundesbeamte. Ihr Dienstherr ist das BEV, das auch weiterhin ihren Status wahrt.
Die zugewiesenen Beamtinnen und Beamten unterliegen hinsichtlich ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach Art. 2 § 12 (6) ENeuOG bei der DB AG deren Weisungsrecht. Dies ist notwendig, um einen flexiblen Arbeitseinsatz und reibungslosen Betriebsablauf bei der DB AG zu garantieren. Somit darf die DB AG das Anordnungsrecht der Vorgesetzten in Angelegenheiten, die die Arbeitsleistung der zugewiesenen Beamtinnen und Beamten betreffen, ausüben.
In einer DB AG-Zuständigkeitsverordnung, die 40 Einzelpunkte umfasst, ist festgelegt, welche Aufgaben und Zuständigkeiten die DB AG für zugewiesene Beamte übernimmt.
Die Besoldung der zugewiesenen Beamten bleibt entsprechend ihrem Amt uneingeschränkt gewährleistet. Die Bezahlung erfolgt durch das BEV. Die DB AG rechnet mit dem BEV ab.
Da der Beamte grundsätzlich einen Anspruch auf amtsgemäße Verwendung hat, wird in Art. 1 § 11 ENeuOG ausdrücklich bestimmt, dass er nur vorübergehend auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung verwendet werden kann. In diesem Falle werden seine Amtsbezeichnung und seine Dienstbezüge belassen.
Zulagen, vermögenswirksame Leistungen, Wechseldienstzulage, Wechselschicht- und Schichtzulage, Aufwandsentschädigung und Fahrzulage werden wie bisher weitergezahlt. Durch das Bundessonderzahlungsgesetz (verabschiedet im Dezember 2003) wurde das Urlaubsgeld ab dem Jahr 2004 gestrichen und die Jahressonderzuwendung auf 5 % des Jahreseinkommens weiter reduziert. Mit der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister (zweite Stufe Bahnreform 1997), ist nach Art. 8 § 3 (3) ENeuOG die Rechtsgrundlage der nach § 23 Bundesbahngesetz gezahlten Prämien weggefallen. Von den Gesellschaften der DB AG werden diese Prämien jedoch vorläufig weiter gezahlt, bis die Tarifvertragsparteien sich auf einen entsprechenden Tarifvertrag geeinigt haben, dessen Bestimmungen sinngemäß auch auf die zugewiesenen Beamten übertragen werden soll.

Neben Besoldung auch anderweitige Bezüge
Aber für anderweitige Bezüge sieht Art. 2 § 12 (7) ENeuOG eine Anrechnung auf die
Besoldung vor. Es kann jedoch in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise abgesehen werden. Hierbei handelt es sich unter anderem um Zahlungen zur Abgeltung besonderer Leistungen des Beamten bei der DB AG, die die regelmäßigen Anforderungen im Hinblick auf Güte, wirtschaftlichen Erfolg, erbrachte Arbeitsmenge oder Schwierigkeiten der Arbeit erheblich übersteigen. In einer besonderen Richtlinie ist festgelegt, bei welchen Zulagen oder Prämien ganz bzw. teilweise von der Anrechnung abgesehen wird.
Besondere Arbeitszeitvorschriften
Um eine reibungslose Zusammenarbeit mit den von der DB AG nach tarifvertraglichen Bestimmungen beschäftigten Arbeitnehmern zu gewährleisten, sieht Art. 1 § 7 (4) ENeuOG vor, dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung für die zugewiesenen Beamtinnen und Beamten besondere Arbeitszeitvorschriften erlassen kann. Von dieser Möglichkeit hat das BMVBW mit der Eisenbahnarbeitszeitverordnung (EAZ) vom 29. 1. 1997 Gebrauch gemacht. Durch diese Verordnung kann auch bei den zugewiesenen Beamten die Jahresarbeitszeit angewendet werden. Detailinformationen hat die Gewerkschaft TRANSNET in einem Ratgeber „Arbeitszeit" veröffentlicht.
Auch für zugewiesene Beamtinnen und Beamte gelten die Bestimmungen des Bundesreise- und Bundesumzugskostengesetzes. Nach Art. 1 § 7 (5) ENeuOG kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen durch Rechtsverordnung ergänzende Bestimmungen über Reise- und Umzugskosten der Beamtinnen und Beamten erlassen.

Keine Nachteile bei beruflicher Entwicklung durch Zuweisung
Beförderungen und Aufstieg, somit die berufliche Entwicklung der zugewiesenen Beamten, sind gewährleistet. Hierbei dürfen nach Art. 1 § 12 (1) ENeuOG die zulässigen gesetzlichen Stellenobergrenzen der Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, um eine Verschlechterung der Beförderungsverhältnisse infolge laufender Verringerung des Personalbestandes zu vermeiden. Überschreitungen sind in jeder Besoldungsgruppe im Rahmen der sachgerechten Bewertung zulässig.
Die Zeiten einer Zuweisung zur DB AG sind Dienstzeiten. Dies betrifft sowohl das Besoldungsdienstalter als auch die Dienstzeiten des Laufbahn- und Versorgungsrechts.

Übertragung höher bewerteter Tätigkeiten
Nach Art. 2 § 12 (6) ENeuOG kann die DB AG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen (BEV) eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen. In der Begründung des Gesetzes wird ausdrücklich betont, dass die Entscheidung über die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit das zuständige Organ der DB AG trifft, das aufgrund der bei der DB AG ausgeübten Tätigkeit des Beamten allein in der Lage ist, die Qualifikation der Arbeitsleistung einzuschätzen.
Die Stellenausschreibungen erfolgen durch die DB AG. Infolge der fortbestehenden dienstrechtlichen Zuordnung der Beamtinnen und Beamten zum Bund ist in § 13 (1) ELV vorgeschrieben, dass Arbeitsplätze, die bei der DB AG besetzt werden sollen, auch für zugewiesene Beamtinnen und Beamte auszuschreiben sind.
Dienstpostenbewertung
Für zugewiesene Beamtinnen und Beamte bei der DB AG gilt vorübergehend als Bewertung ihres Arbeitsplatzes das den Beamtinnen und Beamten übertragene Amt bzw. das Amt, für das ihnen eine konkrete Anwartschaft zuerkannt wurde. Die Bewertung ist damit zunächst grundsätzlich an die Beamtin oder den Beamten gebunden mit der Folge, dass bei einer Umsetzung innerhalb der DB AG im Zusammenhang mit der Neuorganisation oder beim Wechsel zum BEV oder EBA die Bewertung einer Beamtin oder eines Beamten auf die neue Position bzw. in die neue Organisation übergeht.
Bei Freiwerden der Arbeitsplätze aus anderen als den vorgenannten Gründen wird bis auf weiteres in den Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes die bisher ausgewiesene Bewertung anerkannt. Bei Nachbesetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes bleibt die Festlegung der Wertigkeit in beamten- und laufbahnrechtlichem Sinne der Entscheidung des BEV vorbehalten. Nach § 18 (1) ELV dient der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn bei der DB AG der Leistungsmotivation und der optimalen Nutzung beruflicher Erfahrungen. Beamte können vom BEV und von der DB AG für die Zulassung in die nächsthöhere Laufbahngruppe vorgeschlagen werden oder sich bewerben.
Aufstieg weiterhin möglich –
Der Aufstieg in die jeweils nächst höhere Laufbahn ist durch die am 09.07.2002 in Kraft getretene Bundeslaufbahnverordnung (BLV) flexibler geworden.
TRANSNET hat vom Präsidenten des BEV die zügige Umsetzung der neuen Regelungen in die Eisenbahnlaufbahnverordnung (ELV) gefordert. Die neue ELV wurde im Bundesgesetzblatt am 09. November 2004 veröffentlicht. Sie ist am 10. November 2004 in Kraft getreten.
Die ELV gilt nunmehr für beurlaubte und zugewiesene Beamtinnen und Beamte gleichermaßen.
Für die Jahre 2004 bis 2006 hat das BEV ein Kontigent für einen Laufbahnwechsel ausschließlich nach § 20 der ELV festgelegt:

Andere Bewerberinnen und Bewerber
Beamtinnen und Beamte können in die nächst höhere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanforderungen regelt die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Die Regelung orientiert sich an der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu § 21 des Bundesbeamtengesetzes. § 4 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
Der Bewerbungsschluss für diesen Laufbahnwechsel war am 31.12.2004. Mit dem nächsten Kontingent ist erst wieder im Jahr 2007 zu rechnen.
Diese Form des Laufbahnwechsels war bereits in der bisherigen ELV enthalten (§ 15). Er hat sich bewährt, weil er die Berufs- und Lebenserfahrung sowie interne und externe Bildungsabschlüsse der Beamtinnen und Beamten berücksichtigt.
jedoch zu geringe Zulassungszahlen
Mit der Begründung von permanent rückläufigen Personalzahlen bei der DB AG und einer weiteren geplanten Reduzierung des Personalbestandes sowie der angespannten Haushaltslage des Bundes hat das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) die Zulassungskontingente zum Laufbahnwechsel viel zu gering bemessen.
Allein vom M- in den G-Dienst hatten sich im Jahr 2001 1142 Bewerber auf die 65 Aufstiegsplätze Hoffnung gemacht. Im Verhältnis bemühten sich also 18 Bewerber auf einen Aufstiegsplatz.
Für den Zeitraum 2004 bis 2006 sind folgende Kontingente festgelegt:

  • zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes: 54 Zulassungen
  • zur Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes: 38 Zulassungen
  • zur Laufbahn des mittleren Dienstes: 19 Zulassungen

Eine Kontingentbegrenzung von 19 Aufstiegsmöglichkeiten im H-Dienst für einen Zeitraum von 4 Jahren (2001 - 04) ist dem großen Potential an Aufstiegsbewerbern ebenfalls nicht zu vermitteln.
TRANSNET fordert deshalb: „Das BEV als Wegbegleiter der Bahnreform sollte mit entsprechenden Vorleistungen in Form von akzeptablen Zulassungszahlen die Erwartungshaltung der Beamten stärken. Die Perspektive auf einen Aufstieg ist als motivationsfördernder Leistungsanreiz für alle Beamten eine Zielsetzung, auf die die DB AG auf absehbare Zeit nicht verzichten kann."


Dienstliche Fortbildung bei der DB AG
Nach § 22 (2) ELV sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet, an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Sie müssen sich gleichfalls durch eigene Fortbildung über Änderungen bei der DB AG im Rahmen ihrer Laufbahn unterrichtet halten.
Gemäß § 22 (3) ELV soll auch Beamten ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkeiten oder für den Aufstieg zu fördern.
Gemäß § 21 (1) – (2) ELV werden zugewiesene Beamtinnen/Beamte von der DB AG beurteilt. DB AG und Konzernbetriebsrat haben die bisherige Beurteilungssystematik durch die Einführung eines gesprächsorientierten Führungsinstrumentes weiter entwickelt. Hierbei liegt der Schwerpunkt einer Leistungseinschätzung auf der Rückmeldung von Stärken und Schwächen bei der Aufgabenerfüllung und auf Verbesserungs- und Entwicklungsmöglichkeiten. Deshalb wurde mit dem Abschluss einer Konzernbetriebsvereinbarung „Mitarbeitergespräch" ein Verfahren vereinbart, welches Elemente ergebnisorientierter Leistungseinschätzung mit Förderaspekten verbindet. Dabei werden Arbeitssituation, Verantwortungsumfang und Einsatzperspektiven berücksichtigt.
Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 2 und 3 DBGrG zugewiesen und auf Arbeitsplätzen der Entgeltgruppen E 1 bis E 11 beschäftigt sind.
Für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 DBGrG zugewiesen und auf Arbeitsplätzen der Entgeltgruppen AT 1-AT 4 beschäftigt sind, gilt die Konzernbetriebsvereinbarung: „Führungsgespräch einschließlich Zielvereinbarung".
Das Führungsgespräch einschließlich Zielvereinbarung (nachfolgend genannt Führungsgespräch) ist ein partnerschaftlicher Dialog zwischen Führungskraft und Mitarbeiter, der in strukturierter Form in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt wird. Das Führungsgespräch hat den Verantwortungsbereich des Mitarbeiters, die Ergebnisbesprechung, die Zielvereinbarung, die Erörterung der Kommunikation sowie die Planung der beruflichen Entwicklung zum Inhalt.

Mitgliedschaft der KVB
Nach Art. 1 § 14 (1) ENeuOG bleibt die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) als betriebliche Sozialeinrichtung mit dem Ziel der Abwicklung in der bisherigen Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen. Da keine beamteten Nachwuchskräfte für die DB AG eingestellt werden, wurde sie in ihrem Bestand geschlossen.
Die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch den Ehegatten beim Tode des Mitgliedes wurde sichergestellt.
Keine Auswirkungen auf die Beamtenversorgung
Für zugewiesene Beamtinnen und Beamte gilt das Beamtenversorgungsrecht uneingeschränkt.
Nach Art. 2 § 21 (1) ENeuOG leistet die DB AG an das BEV für die zugewiesenen Beamtinnen und Beamten Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die sich für die Arbeitsleistung vergleichbarer, von der Gesellschaft neu einzustellender Arbeitnehmer unter Einbeziehung der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie der betrieblichen Altersversorgung erbringen müsste.

Vorzeitiger Ruhestand möglich
Nach § 42 (4) Bundesbeamtengesetz (BBG) können Beamte auf Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. Für vorzeitige Dienstunfähigkeit gilt weiterhin § 42 (1) BBG.
Im Zusammenhang mit der Gründung der DB AG beschloss der Gesetzgeber, dass Beamte des BEV, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der DB AG betroffen sind und für die eine anderweitige Verwendung in der eigenen oder in anderen Verwaltungen nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist, nach Art. 9 § 3 (1) ENeuOG im einfachen und mittleren Dienst nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder im gehobenen Dienst nach Vollendung des 60. Lebensjahres die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beantragen können.
Diese Regelung galt allerdings befristet nur bis zum 31. 12. 1998. Die wiederholten Forderungen der TRANSNET Gewerkschaft GdED gegenüber der Politik haben zum Erfolg geführt. Am 22. 5. 2002 wurde diese Regelung bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Die Gesamtzahl ist auf 7100 begrenzt.

Beurlaubung
Nach Art. 2 § 12 (1) ENeuOG in Verbindung mit der Sonderurlaubsverordnung § 13 Abs. 1, sind Beurlaubungen von Beamtinnen und Beamten des BEV zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der DB AG möglich. Die Entscheidung darüber liegt bei der DB AG und beim BEV einerseits sowie der persönlichen Entscheidung der in Frage kommenden Beamtinnen und Beamten andererseits. Gegen ihren Willen kann eine Beurlaubung nicht ausgesprochen werden. Sie setzt immer die Bereitschaft und das Einverständnis der Beamtin oder des Beamten voraus. Die Beurlaubung zur DB AG liegt im dienstlichen Interesse und lässt das bisherige Dienstverhältnis unter Wahrung der Rechtsstellung als Beamte bestehen.
Der Deutsche Bundestag hat mit Beschlussfassung des Eisenbahn-Neuordnungsgesetzes die Bundesregierung durch Entschließung aufgefordert, dass bei der Beurlaubungsdauer flexibel vorgegangen und sozialen Belangen Rechnung getragen werden soll. Beamtinnen und Beamte der bisherigen Bundeseisenbahnen, die zum Zeitpunkt der Eintragung der DB AG beurlaubt sind, sind nach Art. 2 § 12 (3) ENeuOG mit Ablauf der Beurlaubung ebenfalls der DB AG zugewiesen, sofern nicht vor Ablauf der Beurlaubung vom BEV eine andere Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen wird.
Beurlaubte Beamtinnen und Beamte werden von der DB AG bezahlt. Entsprechende Gehaltsregularien sind zwischen den Sozial- und Tarifparteien auszuhandeln. Dies erfolgt auf der Grundlage eines mit der DB AG abzuschließenden Arbeits- bzw. Anstellungsvertrages.
Beurlaubte Beamtinnen und Beamte erhalten von der DB AG im Krankheitsfall entsprechend des Zulagentarifvertrages (§ 31, Absatz 2) eine unbefristete Entgeltfortzahlung. § 31 (3) des Zulagenvertrages sieht vor, für Kurmaßnahmen von beurlaubten Beamten und ihren Familienangehörigen die Ansprüche ohne Einschränkung zu sichern.
Nach Art. 2 § 12 (1) ENeuOG wird die Tätigkeit bei der DB AG als Dienstzeit berücksichtigt. Dies gilt auch für die Berechnung des Dienstalters, des allgemeinen Dienstalters, des Besoldungsdienstalters, des Jubiläumsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Nach § 17 (1) ELV stehen Beurlaubungen einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen.
Für beurlaubte Beamtinnen und Beamte, die bei der DB AG tätig sind, steht gemäß Art. 2 § 12 (4) ENeuOG einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nichts im Wege, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Beurlaubte Beamtinnen bzw. Beamte sind während ihrer Tätigkeit bei ihrem neuen Arbeitgeber in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Träger der Unfallversicherung ist die für die DB AG zuständige Eisenbahn-Unfallkasse. Gegenüber der DB-Beamtenunfallfürsorge bestehen während der Beurlaubung keine Leistungsansprüche.
Die Satzung der KVB sieht die weitere Mitgliedschaft beurlaubter Beamtinnen und Beamter sowie der mitversicherten Angehörigen vor. Der Beitragszuschlag wird von der DB AG übernommen.
Versorgungsanspruch bleibt gewahrt
Nach Art. 2 § 21 (3) ENeuOG zahlt die DB AG an das BEV für beurlaubte Beamte einen Zuschlag in Höhe des Betrages, den sie ohne die Erteilung eines Gewährleistungsbescheides an Sozialversicherungsbeiträgen für eine Gesamtversorgung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zur gesetzlichen Rentenversicherung und Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung zu leisten hätte. Hierdurch werden der Versorgungsanspruch und die Versorgungsleistungen gewahrt.

Beurlaubung kann vorzeitig aufgehoben werden
Eine vorzeitige Aufhebung der Beurlaubung durch den Dienstherrn (BEV) kann erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass dies auch gegen den Willen der beurlaubten Beamtin bzw. des beurlaubten Beamten geschehen kann, wenn z. B. zwingende dienstliche Gründe vorliegen.
Späterer Wechsel zur DB AG möglich
Beamte des Bundeseisenbahnvermögens können nach Art. 2 § 12 (2) ENeuOG der DB AG auf Dauer zugewiesen werden, wenn sie es beantragen und ein dienstliches Bedürfnis besteht.
Für die beim Bundeseisenbahnvermögen und Eisenbahn-Bundesamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten weiterhin die Bestimmungen der Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Demgegenüber ist für zur DB AG zugewiesene und beurlaubte Beamte eine besondere Eisenbahn- Laufbahnverordnung (ELV) erlassen, für die die TRANSNET Gewerkschaft GdED gegenüber der BLV verbesserte laufbahnrechtliche Regelungen durchgesetzt hat. Die novellierte ELV wurde im Bundesgesetzblatt am 09. November 2004 veröffentlicht. Sie ist am 10. November in Kraft getreten.

Soziales
Krankenversicherung
Grundsätzlich sind auch beurlaubte Beamte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern das während einer Tätigkeit als Arbeitnehmer erzielte Monatsentgelt die nach SGB V maßgebliche Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt. Diese beträgt ab 1. 1. 2005 in den alten und neuen Bundesländern einheitlich 46.800 € (monatlich 3.900,- Euro).
Befreiung der Krankenversicherungspflicht
Eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht ist nur möglich, wenn auch für die Zeit der Beurlaubung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe besteht. Es besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 & Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches, SGB V) und keine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung (§ 27 SGB III).
1. 1. Beurlaubte Beamte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn sie im Krankheitsfall
1. 1. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge oder des vereinbarten Entgelts und
1. 1. 2 einen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.
Die beurlaubten Beamten erhalten für die Dauer ihrer Beschäftigung – soweit für sie § 31 Abs. 2 des Zulagentarifvertrages für die Arbeitnehmer der DB AG (STV) gilt – unbefristet Entgeltfortzahlung. Nach den OFK/LFK-Verträgen (Obere Führungskräfte/Leitende Führungskräfte) für beurlaubte Beamte ist die Entgeltfortzahlung auf einen Zeitraum befristet, der eine Entscheidung über zu erwartende Wiederarbeitsfähigkeit zulässt. Beide Regelungen sind als Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit anerkannt.
Die zweite Voraussetzung wird durch die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) in Verbindung mit den ergänzenden Leistungen der Gesellschaften für Rehabilitation und Kuren  erfüllt. Bei Beamten die nicht Mitglied in der KVB sind, ist die Voraussetzung erfüllt, wenn ihre private Krankenversicherung Leistungen mindestens auf dem Beihilfe-Niveau absichert. Die Gesellschaften der DB AG übernehmen  den Beitragszuschlag nach der KVB-Satzung für die Dauer der Beurlaubung. Besteht keine Mitgliedschaft in der KVB, zahlen die Gesellschaften in der Regel einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.
Der Beitragszuschlag wird vom BEV jährlich im voraus festgesetzt und von der KVB vom beurlaubten Beamten eingezogen.
1. 2. Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung besteht, wenn gleichzeitig Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung stellt die zuständige Krankenkasse – im DB Konzern in der Regel Bahnbetriebskrankenkasse – die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch die Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung fest.
2. Der beurlaubende Dienstherr (BEV) erklärt verbindlich, dass er die Rückkehr des beurlaubten Beamten ab dem Zeitpunkt gewährleistet, zu dem der Arbeitgeber die in Ziffer 1 genannten Leistungen im Krankheitsfall nicht mehr erbringt.
Sofern keine entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen bestehen  ist der Arbeitgeber nicht gezwungen, den beurlaubten Beamten im Krankheitsfall wie einen aktiven Beamten zu schützen, insbesondere die Leistungen im Krankheitsfall zeitlich unbegrenzt zu erbringen. Auch ob und unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr beurlaubten Beamten eine Rückkehr gewährleistet, liegt in seiner Entscheidung.
Ergibt sich aus der Erklärung des Dienstherrn und des Arbeitgebers kein nahtloser Schutz im Krankheitsfall, wird auch der beurlaubte Beamte von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht erfasst.
Durch die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der KVB ist anerkanntermaßen die Voraussetzung für einen dem Beihilferecht entsprechenden Versicherungsschutz im Krankheitsfall erfüllt. Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Leistungen der KVB gegenüber den Beihilfevorschriften gleichwertig. Durch die Entrichtung des Beitragszuschlags nach § 28 Abs. 2 der KVB-Satzung erwirbt der beurlaubte Beamte einen Anspruch auch auf den Teil der KVB-Leistungen, der ansonsten durch Zuschüsse des BEV zu den Tarifleistungen der KVB beihilfeentsprechend erbracht wird. Eine anderweitige Versicherung, z. B. in einer privaten Krankenversicherung, erfüllt das Kriterium „den Beihilfevorschriften entsprechenden Leistungen" nicht. Der beurlaubte Beamte muss gegenüber der zuständigen Krankenkasse nachweisen, ob die genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegen. Die Entscheidung, ob Krankenversicherungsfreiheit vorliegt, trifft die zuständige Krankenkasse, in der Regel also die Bahn BKK. (Ist die Bahn BKK nach § 2 ihrer Satzungen für den Betrieb nicht zuständig, ist die Entscheidung der jeweiligen AOK maßgebend.)
Auch für beurlaubte Beamte gilt selbstverständlich in der Krankenversicherung die
Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze). Auch wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, bleiben beurlaubte Beamte während einer Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellte von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Bemessungsgrenze übersteigt. Die Versicherungsfreiheit tritt jedoch dann nicht wegen des Beamtenstatus, sondern aus einem anderen Rechtsgrund ein.


Fortsetzung der Mitgliedschaft in der KVB möglich
Nach § 24 Abs. 2 der KVB-Satzung kann während der Zeit einer Beurlaubung die Mitgliedschaft in der KVB auf Antrag fortgesetzt werden. Die Mitgliedschaft kann auch nach einem endgültigen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis weitergeführt werden. Sie endet jedoch, sobald eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse eintritt.
Auswirkungen auf das veränderte Einkommen und den KVB-Beitrag
KVB-Mitglieder, die keine Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder dessen Besoldungsgruppen entsprechenden Vergütungsgruppen erhalten, werden gemäß dem tatsächlich gezahlten Entgelt ggf. einer höheren Beitragsgruppe zugeordnet. Ist das neue Monatseinkommen geringer als vor der Beurlaubung, richtet sich der Beitrag jedoch nach der bisherigen Beitragsgruppe (vgl. § 28 Abs. 3 KVB-Satzung).

Beitragszuschlag während der Beurlaubung
Während der Beurlaubung für eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ruht der beamtenrechtliche Fürsorgeanspruch aus § 79 BBG. In dieser Zeit zahlt das BEV für den beurlaubten Beamten keine beihilfeentsprechenden Leistungen an die KVB. Soll der Anspruch auf die ungekürzte KVB-Tarifleistung dennoch aufrecht erhalten bleiben, muss nach § 28 Abs. 2 KVB-Satzung neben dem eigentlichen KVB-Beitrag ein Beitragszuschlag entrichtet werden. Die Höhe des Beitragszuschlags wird jährlich vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV) berechnet. Im Jahr 2005 beträgt er 381,- €. Grundsätzlich ist das Mitglied selbst zur Zahlung des Beitragszuschlags an die KVB verpflichtet. In einem Tarifvertrag oder im Einzelarbeitsvertrag mit dem neuen Arbeitgeber kann jedoch die teilweise oder volle Übernahme des Beitragszuschlags vereinbart werden. Entsprechende Zahlungen des Arbeitgebers sind nach einer Entscheidung des BMF vom 16. September 1994 (Az. IV B 6 – S 2360 19/94) „aus Billigkeitsgründen von der Besteuerung freigestellt".
Nach Beurlaubung ist Wiederaufnahme in die KVB möglich
Wurde die KVB-Mitgliedschaft wegen einer Beurlaubung oder Abordnung zu einem anderen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn beendet, ist die Wiederaufnahme in die KVB nach § 19 Abs. 1b der KVB-Satzung trotz des nach Artikel 1 § 14 ENeuOG geschlossenen Mitgliederbestands weiterhin möglich. Voraussetzung dafür ist, dass gegenüber dem BEV wieder ein beamtenrechtlicher Fürsorgeanspruch besteht (Beendigung der Beurlaubung/Abordnung).
Während der Zeit einer Beurlaubung „ruht" der Fürsorgeanspruch gegenüber dem bisherigen Dienstherrn auch bezüglich evtl. notwendiger Sanatoriumsbehandlungen und Heilkuren.
Da die gesetzlichen Versicherungsträger (Kranken- und Rentenversicherung) jedoch nur bei Kuren oder Reha-Maßnahmen ihrer Versicherten zur Leistung verpflichtet sind, haben nur diejenigen beurlaubten Beamten einen Leistungsanspruch, die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichten

Pflegeversicherung
Werden beurlaubte Beamte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, ist automatisch auch die dort bestehende soziale Pflegekasse zuständig. Wird die Mitgliedschaft in der KVB oder einer privaten Krankenversicherung fortgeführt, gilt dies auch für den privaten Pflegeversicherungsvertrag. Allerdings hat der Wegfall des Beihilfeanspruchs Auswirkungen auf die Höhe des monatlichen Beitrags. Anstelle des reduzierten Beihilfetarifs muss in der privaten Pflegeversicherung der volle Beitrag gezahlt werden. Der Arbeitgeber muss hierzu den gesetzlichen Beitragszuschlag (höchstens 50 Prozent des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung, derzeit also bis zu 30,- Euro pro Monat) zahlen.

Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsfreiheit beurlaubter Beamter zur Arbeitslosenversicherung richtet sich nach § 169 AFG. Demnach sind Arbeitnehmer von der Beitragszahlung befreit, wenn sie die Krankenversicherungsfreiheit erfüllen. Die Beitragsfreiheit zur Arbeitslosenversicherung ergibt sich als Folge der Krankenversicherungsfreiheit.
Beamte, die wegen Überschreitens der Krankenversicherungspflichtgrenze nicht krankenversicherungspflichtig sind, brauchen dann keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten, wenn sie zugleich die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht vor, müssen auch beurlaubte Beamte während eines Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmer Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlen. Der Beitragssatz beträgt derzeit 6,5 Prozent des versicherungspflichtigen Einkommens und wird jeweils zur Hälfte (3,25 %) von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Unfallversicherung
Beurlaubte Beamte sind im Gegensatz zu zugewiesenen Beamten wie alle anderen Arbeitnehmer auch bei dem neuen Unternehmen gesetzlich unfallversichert. Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, ergibt sich aus dem Geschäftszweck/Branche des neuen Betriebes bzw. des Unternehmens.
Für aus der DB AG ausgegliederte Unternehmen hat der Gesetzgeber mit Artikel 6 Abs. 92 Nr. 2 ENeuOG bzw. ergänzend durch § 126 SGB VII bestimmt, dass deren Arbeitnehmer bei der Eisenbahn-Unfallkasse (EUK) versichert sind, wenn das neue Unternehmen

  • weiter überwiegend von der DB AG beherrscht wird und
  • unmittelbar und überwiegend entweder Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt oder eine Eisenbahninfrastruktur betreibt oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen.
    Sind die vorgenannten zwei Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine andere Berufsgenossenschaft zuständiger gesetzlicher Unfallversicherungsträger.

Die Zahlung eines Versorgungszuschlags von beurlaubten Beamten beinhaltet keine „Versicherung" bei der Beamten-Unfallfürsorge. Mit dem Versorgungszuschlag wird lediglich die Anwartschaft auf eine ruhegehaltfähige Dienstzeit und durch die in diesen Fällen ergehende„Gewährleistungsentscheidung" der beurlaubte Beamte zur Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen freigestellt. Somit muss das Unternehmen für diesen beurlaubten Beamten im Rahmen der jährlichen Lohnsummen auch Beiträge an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger entrichten. Arbeitnehmerbeiträge für die Unfallversicherung fallen nicht an.

Schutz bei Arbeitsunfällen oder berufsbedingten Erkrankungen
Etwaige versicherungsrechtliche Ansprüche infolge der früheren Tätigkeit bei der DB AG bzw. deren Rechtsvorgänger nach beamtenunfallfürsorgerechtlichen Regelungen bleiben aufrechterhalten. Dies betrifft auch erst später eintretende Verschlimmerungen des Gesundheitszustandes, deren Ursache jedoch auf die Tätigkeit bei der DB AG bzw. BEV zurückzuführen sind. Für solche Fälle ist weiterhin die Beamtenunfallfürsorge der Bahn zuständig.
Lag auch schon bei der DB AG eine Beurlaubung vor, bestand gesetzlicher Unfallversicherungsschutz durch die EUK. Auch aus dieser Versichertentätigkeit bleiben etwaige Ansprüche aufrechterhalten. Beurlaubte Beamte haben die von dem für das Unternehmen zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Schutzbestimmungen zu beachten.

Altersversorgung
Wird vom neuen Arbeitgeber kein Versorgungszuschlag gezahlt, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. In diesen Fällen sind die Rentenversicherungsbeiträge an den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger (BVA ggf. LVA oder BfA) abzuführen. Im Jahr 2005 beträgt der vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte zu zahlende Beitragssatz insgesamt 19,5 %. Erhoben werden die Beiträge aus Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.200 € (Jahresgrenze 62.400 €) in den alten Bundesländern und 4.400 € (Jahresgrenze 52.800 €) in den neuen Bundesländern.
Soweit im neuen Arbeitsverhältnis keine günstigere betriebliche Altersversorgung gewährt wird, können erhebliche Nachteile bei der späteren Altersversorgung entstehen. Unterbleibt die Zahlung des Versorgungszuschlags, hat dies auch Auswirkungen auf sonstige beamtenrechtliche Ansprüche. In solchen Fällen ist z. B. eine Beförderung während der Zeit der Beurlaubung nicht möglich.

Betriebliche Sozialeinrichtungen
Grundsätzlich können vom Bahnsozialwerk (BSW) nur Personen betreut werden bzw. Leistungen dieser Sozialeinrichtung in Anspruch nehmen, wenn sie die Regelspende erbringen und der Arbeitgeber des Spenders bzw. der einzelne selbst sich nach einem besonderen Verteilerschlüssel an den Geschäftskosten der Einrichtung beteiligt. Der betreute Kreis ist in § 4 der Stiftungsverfassung verankert.
Die Stiftungsverfassung des BSW sieht des weiteren vor, dass nur Mitarbeiter von Unternehmen betreut werden können, bei denen das BEV oder die DB AG Geschäftsanteile besitzt sowie die Mitarbeiter des Eisenbahnbundesamtes. Ebenso können Mitarbeiter sonstiger Eisenbahnen und deren Betriebe betreut werden, soweit sie mehrheitlich in öffentlicher Hand sind.

Wohnrecht in einer Eisenbahner-Wohnung
Während einer im dienstlichen Interesse ausgesprochenen Beurlaubung bleibt das Wohnrecht in einer Bahnwohnung uneingeschränkt erhalten. Bewerbungen um eine Bahnwohnung sind auf Grund einer „Freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung über die Wohnungswirtschaft der DB AG" weiterhin möglich.

Soziale Leistungen
Nach den geltenden Fahrvergünstigungsvorschriften  können im dienstlichen Interesse beurlaubte Beamte weiterhin Fahrvergünstigungen für persönliche Zwecke und für Fahrten zwischen dem Wohnort und ihrer Beschäftigungsstelle erhalten. Die internationalen Fahrvergünstigungen entfallen jedoch während der Beurlaubung. Außerdem werden Fahrvergünstigungen, soweit sie privaten Zwecken dienen, lohnsteuerrechtlich als geldwerter Vorteil behandelt.

Dienstleistungsüberlassungsverträge
Nach Art. 2 § 16 (3) ENeuOG werden zwischen bisherigen Bundeseisenbahnen und anderen Unternehmen bestehende Dienstleistungsüberlassungsverträge (zum Beispiel Regionalbusbetriebe und Bahnreinigungsgesellschaften) vom Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt. Das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) stellt den Gesellschaften nur das Ergebnis ihrer Arbeit als Dienstleistungen zur Verfügung. Der Umfang und die Art der vom BEV an die Gesellschaft zur Verfügung gestellten Dienstleistungen werden in Verträgen geregelt (Dienstleistungsüberlassungsvertrag).

Rechtsverhältnis der Beamtinnen und Beamten
Die Rechtsverhältnisse der weiterhin im Bundesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten werden durch die Dienstleistungen, die für die Gesellschaft erbracht werden, nicht berührt. Die Beschäftigten stehen im Dienstverhältnis zum BEV.
Nach Art. 2 § 16 (4) ENeuOG werden Beamte bei Aufhebung oder sonstiger Beendigung bestehende Dienstleistungsüberlassungsverträge zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der DB AG beurlaubt oder zugewiesen.
Für Beamtinnen und Beamte ergeben sich keine konkreten Auswirkungen durch den Einsatz bei einer anderen Gesellschaft. Sie bleiben weiterhin rechtlich beim BEV. Das Dienstleistungsverhältnis mit seinen gegenseitigen Rechten und Pflichten bleibt unverändert bestehen (Besoldung, Zulagen und Nebenbezüge, Beamtenversorgungsansprüche, KVB, Fahrvergünstigungen usw.). Darüber hinaus werden nach Art. 8 § 3 (3) ENeuOG die auf der Rechtslage des § 23 Bundesbahngesetz gezahlten Prämien und Zulagen, zum Beispiel Ein-Mann-Kom-Prämie, weiter gewährt.
Die Gesellschaft kann für die zugewiesenen Beamtinnen und Beamten nur in dringenden Ausnahmefällen Weisungen erteilen, und zwar:

  • Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktionen sind dem BEV übertragen.
  • Regelungen, die vom Personal des BEV beachtet werden sollen, teilt die Gesellschaft dem BEV mit. Dieses erteilt die entsprechenden Weisungen an die Betroffenen. Abweichende Regelungen sind zwischen den Gesellschaften und dem BEV zu vereinbaren.
  • In dringenden Fällen kann die Gesellschaft zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs vorläufige Weisungen erteilen. Die Gesellschaft muß hiervon aber unverzüglich das BEV unterrichten.
    Die Dienstpläne werden durch die jeweilige Gesellschaft unter Beachtung der dienstrechtlichen Weisungen des BEV und unter Beteiligung des Personalrates beim BEV erstellt. Die Erstellung der Dienstpläne erfolgt auf der Grundlage des zwischen der Gesellschaft und dem BEV vereinbarten Arbeitsumfangs.
    Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten, die einer Gesellschaft zugewiesen sind, richtet sich nach den jeweils geltenden Regelungen des Besoldungsrechts. Dies gilt auch für Zulagen, Entschädigungen und Nebenbezüge. Die Bezahlung erfolgt durch das BEV.

Beendigung des Dienstverhältnisses
Beamte, die aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden wollen, müssen dies beim BEV beantragen. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses bewirkt unter anderem den Verlust des Anspruchs auf Beamtenversorgung. Da Beamte nicht rentenversicherungspflichtig sind, haben sie für diese Zeit auch keine Rentenansprüche erworben. Im Falle eines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis muss deshalb eine andere soziale Absicherung für eine eventuelle Erwerbsunfähigkeit sowie für eine Altersversorgung geschaffen werden. Die soziale Absicherung erfolgt durch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und ist geregelt im Sozialgesetzbuch VI.
Durch die Nachversicherung soll die Beamtin oder der Beamte so gestellt werden, als seien sie von Anfang an Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen. Der Grund des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis ist für die Nachversicherung ohne Bedeutung.
Nachversichert wird die Zeit, in der ohne die Versicherungsfreiheit eine Versicherungspflicht bestanden hätte. Nachversicherungszeiten stehen Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich.
Die Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für die Nachversicherung muss der Dienstherr des Beamten, also das BEV, an die zuständige Rentenversicherung entrichten. Die nachträglich entrichteten Beiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.
Die Beiträge sind für den Zeitraum nachzuentrichten, in dem ohne Versicherungsfreiheit die Beitragspflicht bestanden hätte, also für den gesamten Zeitraum des Beamtenverhältnisses.
Die Beitragshöhe richtet sich – wie bei den Pflichtversicherten – nach dem tatsächlich bezogenen Bruttogehalt einschließlich der Sonderzuwendungen, jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Es findet also eine rückwirkende Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für die gesamte versicherungsfreie Zeit statt.

Dieser Text  wurde freundlicherweise von Gottfried Geisel, Abteilungsleiter Beamte bei der Gewerkschaft TRANSNET zur Verfügung gestellt und hat einen Redaktionsstand vom 14.12.2004.

 


 


 

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