Allgemeine Durchführungshinweise zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des neu gefassten Bundesreisekostengesetzes

...

Allgemeine Durchführungshinweise zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des neu gefassten Bundesreisekostengesetzes, der dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2005 und sonstiger reisekostenrechtlicher Regelungen

Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 (BGBl I S. 1418)
RdSchr. des BMI vom 27. Juli 2005, AZ: D I 5-222 101-1/16

Allgemeine Durchführungshinweise

Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des neu gefassten Bundesreisekostengesetzes, der dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BRKGVwV) vom 1. Juni 2005 (GMBl S. 830) und sonstiger reisekostenrechtlicher Regelungen gebe ich folgende Hinweise:

I. Zum Inkrafttreten und zur Übergangszeit

Das Bundesreisekostengesetz tritt nach der Verkündung des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts am 31. Mai 2005 am 1. September 2005 in Kraft. Gleichen Datums tritt die dazu erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2005 in Kraft.

Für die Zeit des Übergangs von altem zu neuem Recht gilt Folgendes:

Bei Dienstreisebeginn vor und Dienstreiseende nach dem Inkrafttreten des BRKG (neu) wird Reisekostenvergütung nach den vor dem Inkrafttreten geltenden Vorschriften gezahlt.

II. Änderungen von bisherigem zu neuem BRKG

1. Schwerpunkte der Änderungen

Die neue Vorschrift trägt in erster Linie dazu bei, die Kosten der Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung von Dienstreisen der Beschäftigten des Bundes zu reduzieren. Daneben bewirkt der Einsatz moderner Travel-Mangement-Verfahren auch die Möglichkeit der Einsparung beim Einkauf von Beförderungs- und sonstigen Dienstleistungen (z. B. Hotelunterkünften) im Zusammenhang mit Dienstreisen.

Dies wird insbesondere erreicht durch:

Zusammenfassung sachlich verwandter Vorschriften
- Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich in § 1 (§§ 1 und 4 alt)
- Kürzungstatbestände zum Tage- und Übernachtungsgeld jetzt direkt bei jeweiliger Anspruchsgrundlage in den §§ 6 und 7 (§§ 9, 10 und 12 alt)
- Dienstreisen mit längerer Dauer in § 8 (§ 11 alt),
- Pausch- und Aufwandsvergütung in § 9 (§§ 17 und 18 alt)
- Nebenkosten und Absage einer angeordneten Dienstreise in § 10 (§§ 14 und § 19 alt)
- Reisekostenvergütung in besonderen Fällen in § 11 (§§ 16 und 23 alt)
- Krankheit und private Aufenthalte im Zusammenhang mit Dienstreisen in §§ 12 und 13 (§ 16 und VO zu § 16 Abs. 6 alt)
- Auslandsdienstreisen in § 14 (§ 20 alt)
- Trennungsgeld in § 15 (§ 22 alt)
- Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften § 16 (§ 24 alt)

Reduzierung von Verwaltungsaufwand
- Aufhebung der Unterscheidung nach Dienstreisen und Dienstgängen, damit Abschaffung bisher unterschiedlicher Arten der Reisekostenvergütung
- Reisekostenrechnung ohne Belege, dafür Pflicht zur befristeten Aufbewahrung beim Dienstreisenden
- Halbierung der Ausschlussfrist auf 6 Monate
- Aufhebung der Abhängigkeit der Fahrtkostenerstattung bei Bahnfahrten von Besoldungs- und Vergütungsgruppen und somit Öffnung aller Zugarten für alle Beschäftigten
- Wegfall der Vergleichsberechnung bei Kfz-Benutzung
- Einheitliche Wegstreckenentschädigung für alle privat genutzten Fahrzeuge
- Wegstreckenentschädigung unabhängig von Besitzverhältnissen (vorher: privateigene Kfz)
- Rückkehr zu einheitlichen Verpflegungssätzen bei Einbehalten
- Wegfall der Zuschussberechnung beim Übernachtungsgeld
- Pauschalierung der Erstattung für Übernachtungen in einer in der Nähe des Geschäftsortes gelegenen Wohnung
- Wegfall von Erstattungstatbeständen, die an das Einkommen oder den Personenstand anknüpfen
- Keine Reisekostenvergütung für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass

2. Zu den Vorschriften im Einzelnen wird ergänzend auf die amtliche Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts (BT - Drs: 15/4919) verwiesen.

III. Zu einzelnen Vorschriften

1. Zu § 2 Abs. 2 BRKG:
Die ausdrückliche Anordnung des Beginns und des Endes der Dienstreise an der Dienststätte bleibt dem Genehmigenden unbenommen.

2. Zu § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG
Der Grundsatz des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG und die in der VV hierzu getroffenen Ausführungen bedingen, dass bereits bei der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreisen klarzustellen ist, dass die grundsätzlich freie Wahl des Verkehrsmittel nicht zu wirtschaftlich unvertretbaren Ergebnissen führen kann. Dies kann durch die Anordnung der Nutzung bestimmter Verkehrsmittel oder die Begrenzung der Erstattung der Reisekostenvergütung auf den Zeitraum der Dienstreisezeit bei Nutzung des wirtschaftlichsten Verkehrsmittels geschehen.

Zu § 3 Abs. 1 Satz 3 BRKG:
Soweit die oberste Dienstbehörde bestimmt, dass Ausgaben bis zu 10 € je Tag nicht durch Belege nachgewiesen werden müssen, sind diese Ausgaben dennoch im Einzelnen anzugeben und ggf. zu begründen; z. B. Begründung der Taxibenutzung bei Kosten von unter 10 €.

Zu § 3 Abs. 1 Satz 4:
Wurde dem Dienstreisenden bereits Reisekostenvergütung gewährt und weigert sich der Dienstreisende die Belege auf Aufforderung der Behörde innerhalb von drei Monaten vorzulegen, muss der Dienstreisende, die ihm bereits gewährte Reisekostenvergütung dem Kostenträger zurückerstatten.

3. Zu § 4 Abs. 1 Satz 1 BRKG:
Zu den Fahrtkosten gehören auch Auslagen für Fahrten außerhalb des Geschäftsortes, wenn dort aus wirtschaftlichen oder dienstlichen Gründen eine Unterkunft genutzt wird.

Zu § 4 Abs. 1 Satz 4 BRKG:
Die Anerkennung dienstlicher Gründe soll - soweit nicht bereits allgemein geregelt – grundsätzlich mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise erfolgen.

Zu § 4 Abs. 2 BRKG:
Eine BahnCard ist aus dienstlichen Gründen beschafft und erstattungsfähig, wenn die Dienststelle die Wirtschaftlichkeit der BahnCard aufgrund einer Prognose über zu erwartende Dienstreisen festgestellt und eine Kostenzusage erteilt hat. Der Gültigkeitsbeginn der BahnCard soll grundsätzlich mit dem Termin der ersten Dienstreise, bei der sie eingesetzt wird, übereinstimmen.

4. Zu § 5 Abs. 1 BRKG
Gemäß Tz 5.1.3 berücksichtigt der Höchstbetrag in Höhe von 130 Euro/150 Euro die Wegstreckenentschädigung für die gesamte Dienstreise. Bei mehrtägigen Abordnungen und Kommandierungen wird die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG jeweils für die Dienstantrittsreise, Fahrten am auswärtigen Dienstort und für die Reise aus Anlass der Beendigung der Maßnahme getrennt voneinander gewährt. Für ein- und zweitägige Abordnungen oder Kommandierungen ist § 11 Abs. 1 Satz 4 BRKG zu beachten, wonach die Abrechnung der Reisekosten wie bei nur einer Dienstreise erfolgt.

Zu § 5 Abs. 1 BRKG i. V. m. BRKGVwV Tz. 5.1.1
Verkehrsübliche Straßenverbindung ist der mögliche kürzeste Weg, wobei Umleitungen Berücksichtigung finden.

Zu § 5 Abs. 2 BRKG
Es wird keine Begrenzung der Wegstreckenentschädigung durch einen Höchstbetrag vorgenommen.

Zu § 5 Abs. 4 BRKG:
Wegstreckenentschädigung wird nicht gewährt, wenn ein zur Verfügung stehendes Dienstkraftfahrzeug ohne triftigen Grund nicht benutzt wird.

5. Zu § 7 BRKG
Bis zu einem Betrag von 60 € werden gemäß BRKGVwV zu § 7 BRKG die Übernachtungskosten als notwendig angesehen. Bei der Ermittlung dieses Betrages bleiben die Kosten für die Verpflegung unberücksichtigt, sodass die Übernachtungskosten unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 2 BRKG bis zu 84 € (bei Vollverpflegung) ohne gesonderte Begründung als notwendig anerkannt werden können.

Übersteigen die Kosten für die Unterkunft 60 € können die diesen Betrag übersteigenden Übernachtungskosten nur erstattet werden, wenn deren Notwendigkeit begründet und nachvollziehbar anerkannt wird. Andernfalls werden lediglich 60 € für die Übernachtung erstattet. Sofern Verpflegungskosten in den Übernachtungskosten enthalten sind, erhöht sich der Betrag von 60 € um den jeweiligen Verpflegungsanteil im Tagegeld (§ 6 Abs. 2 BRKG). Bei der Berechnung des Tagegeldes erfolgt dann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BRKG der Einbehalt des Tagegeldes (der jeweilige Verpflegungsanteil im Tagegeld).

Beispiel:
a) Hotel A: Übernachtung incl. Frühstück für 64 €
Nach Abzug des Betrages für den Frühstücksanteil im Tagegeld gem. § 6 Abs. 2 BRKG i.V.m. Tz 7.1.3 Satz 5 BRKGVwV (20 % aus 24 € = 4,80 €) verbleiben Übernachtungskosten für die Unterkunft in Höhe von 59,20 €. Gem. Tz 7.1.3 Satz 1 BRKGVwV sind diese Unterkunftskosten als notwendig anzusehen. Somit werden die Unterkunftskosten in Höhe von 64 € erstattet und das Tagegeld entsprechend um den Betrag für den Frühstücksanteil im Tagegeld gem. § 6 Abs. 2 BRKG einbehalten (24 € ./. 4,80 € = 19,20 €).

b) Hotel B: Übernachtung incl. Frühstück für 70 €
Die Übernachtungskosten übersteigen den Betrag von 60 € zzgl. des Betrages für den Frühstücksanteil im Tagegeld gem. § 6 Abs. 2 BRKG (4,80 €). Ohne Anerkennung einer Begründung für die Inanspruchnahme dieses Hotels, können lediglich 60 € (+ 4,80 € Frühstücksanteil) gem. Tz 7.1.3 BRKGVwV erstattet werden. Aufgrund des im Preis inbegriffenen Frühstücks erfolgt auch eine Einbehaltung des Tagegeldes gem. § 6 Abs. 2 BRKG um den Frühstücksanteil im Tagegeld (24 € ./. 4,80 € = 19,20 €).

Die Sätze 3 und 4 der Nr. 7.1.3 BRKGVwV bleiben unberührt.

6. Zu § 8 BRKG
Die Ermäßigung des Tagegeldes nach § 8 Satz 1 BRKG gilt nur für volle Tage des Aufenthalts am auswärtigen Geschäftsort. An Reisetagen (z.B. Zwischendienstreise, Familienheimfahrt) erfolgt die Tagegeldberechnung nach § 6 BRKG. Verlässt der Dienstreisende den auswärtigen Geschäftsort aus anderen als dienstlichen Gründen oder einer Reise an den Wohnort, bleibt es bei der Ermäßigung.

Für die Zeit des Aufenthalts in der Familienwohnung kann Tagegeld grundsätzlich nicht gewährt werden, unabhängig davon, ob es sich um eine Heimfahrt mit oder ohne Reisebeihilfe handelt.

7. Zu § 9 BRKG
Nach dem bisherigen § 17 Abs. 2 BRKG konnte der Bundesminister des Innern die Höhe von Aufwandsvergütungen bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung lag. Von dieser Ermächtigung wurde im Rundschreiben des BMI vom 21. Januar 1975 (GMBl S. 441) über das Bordtagegeld auf Forschungsschiffen Gebrauch gemacht.

Das Rundschreiben wird mit Inkrafttreten der BRKGVwV am 1. September 2005 aufgehoben, da die Ermächtigung nicht im neuen § 9 BRKG aufgenommen wurde.

8. Zu § 5 Abs. 4 TGV
§ 5 Abs. 4 Satz 1 TGV wurde durch Artikel 13 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts hinsichtlich der Mitnahmeentschädigung (Wegfall) bei Reisebeihilfen geändert. Hinsichtlich der Höhe der Reisebeihilfe erfolgte jedoch keine Änderung. § 5 Abs. 4 Satz 1 TGV ist bis zu einer weiteren Änderung der TGV in der ab 1. September 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Mitnahmeentschädigung wird nicht mehr gewährt, dies ergibt sich durch den Wegfall des bisherigen § 6 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz BRKG.

9. Zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV
Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 TVG aufgeführte Mitnahmeentschädigung ist durch die Reformierung des BRKG entfallen.

10. Zu § 7 Abs. 1 BUKG
Wird die Umzugsreise mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt, wird die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro gewährt. Für Umzugsreisen, die 750 Kilometer übersteigen und gleichzeitig der Überführung des Fahrzeuges dienen, wird die den Betrag von 150 Euro übersteigende Wegstreckenentschädigung gem. § 6 BUKG (Beförderungsauslagen) gewährt.

11. Zu § 7 Abs. 2 BUKG
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BUKG sind die Auslagen für Besichtigungsreisen wie bei Dienstreisen, aber mit der Beschränkung auf die Fahrtkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, zu erstatten. Wird die Besichtigungsreise mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt, ist ein Kostenvergleich notwendig. Der Erstattungsbetrag darf die Kosten der billigsten Fahrkarte nicht übersteigen.

12. Artikel 16 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts
Durch Artikel 16 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts wurde die Wehrpflichtverordnung vom 23. November 2001 (BGBl. I S. 3221) geändert. Diese Änderung läuft ins Leere, da die Wehrpflichtverordnung gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (SkResNOG) vom 22. April 2005 (BGBl I. S. 1106) am 30. April 2005 außer Kraft getreten ist.


Red MÖD 20210405

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024