SMAVA

Sachsen-Anhalt: Beihilfe, Sachen-Anhaltinische Beihilfevorschriften

ACHTUNG: Neue Broschüre zur Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern

Das Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) regelt die Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen nicht ausreichender amtsangemessener Alimentation. Medienberichten zufolge werden alle (!) Bundesbeamten mind. 3.000 bis 13.000 Éuro an Nachzahlungen erhalten. Beamtinnen & Beamte sowie Ruhestandsbeamte & Versorgungsempfänger sowie die Beamten der Bahn, Post, Telekom und Postbank werden die Nachzahlung erhalten. In der Broschüre sind auch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation sowie die neuen Besoldungstabellen ab 01.05.2026 dokumentiert. Hier >>>zur (Vor)Bestellung 

 

Beihilferegelungen in den Ländern: Sachsen-Anhalt

 

Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Sachsen-Anhalt

Rechtsgrundlage:

Artikel 2 Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (§ 3). (Bis zum Inkrafttreten der eigenständigen Verordnung gelten die Vorschriften des Bundes weiter)


Aktuelles

Sachsen-Anhalt hat die beihilferechtliche Grundlage im Beamtengesetz normiert. Im Übrigen verweist das Land bei der Beihilfe auf die jeweils geltenden Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung (siehe Seite 224 ff.). Im Zuge von Einsparungen durch
das Haushaltsbegleitgesetz 2014 sind auch dienstrechtliche Änderungen beschlossen und eine sogenannte Kostendämpfungspauschale eingeführt worden (siehe unten).


Antragsgrenzen & Fristen

Vgl. Bund (Seite 53 f.)

Arzneimittel

Vgl. Bund (Seite 62 f.)

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (Seite 50 ff.)

Berücksichtigungsfähige Personen

Vgl. Bund (Seite 43)

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Vgl. Bund (Seite 64 f.)

Kostendämpfungspauschale (ab 1.1.2014)

Nach Abzug der Eigenanteile – z. B. 5,00 Euro bis 10,00 Euro für jedes Arzneimittel – von den beantragten beihilfefähigen Aufwendungen und nach der Anwendung des jeweiligen persönlichen Bemessungssatzes wird die so festgesetzte Beihilfe nochmals um die Kostendämpfungspauschale reduziert und nur der die Kostendämpfungspauschale überschießende Betrag zur Zahlung angewiesen. Eine Beihilfe wird also erstmals dann ausgezahlt, wenn die festgesetzte Beihilfe die Kostendämpfungspauschale im Kalenderjahr übersteigt.

Die Erhebung der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen, die am 1. Januar des Jahres vorliegen, dem die Aufwendungen zugerechnet werden. Ersatzweise wird auf den ersten Tag der Beihilfeberechtigung abgestellt.

Die Kostendämpfungspauschale wird wie folgt erhoben:

Tabelle S. 210

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Die ermittelten Beträge vermindern sich um 25,00 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Folgende Personengruppen sind ausgenommen:
1. Beamte in Elternzeit,
2. Waisen,
3. GKV-versicherte Beihilfeberechtigte,
4. Hinterbliebene im Jahr des Todes der oder des verstorbenen Beihilfeberechtigten und
5. Versorgungsempfänger mit amtsunabhängigem Mindestruhegehalt und ihre Hinterbliebenen.
6. Beamte auf Widerruf.

Die Kostendämpfungspauschale entfällt für Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit. Soweit die Kostendämpfungspauschale, die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBhV zum entsprechenden Bemessungssatz und die Eigenbehalte nach § 49 BBhV die Belastungsgrenze nach § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV übersteigen, entfällt die Kostendämpfungspauschale auf Antrag des Beihilfeberechtigten.

Geburt

Vgl. Bund (Seite 88)

Pflege

- Ambulant - Stationär Vgl. Bund (Seite 90)

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Vgl. Bund (Seite 125 ff.)

Todesfälle

Vgl. Bund (Seite 90)


 

Antragsgrenzen & Fristen

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")

Berücksichtigungsfähige Angehörige und Lebenspartner

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")

Eigenbehalte / Zuzahlungen / Kostendämpfungspauschalen / Belastungsgrenzen

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")

Pflegebedürftigkeit
- Ambulant
- Stationär

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")

Rehabilitation / Anschlussheilbehandlung / Kur

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")


Neu aufgelegt: Mai 2025 >>>hier bestellen

 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 25,00 Euro (inkl. Versand und 7 Prozent MwSt.):
Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern
Beihilferecht in Bund und Ländern.

Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich. Das BEHÖRDEN-ABO>>> kann hier bestellt werden


.


Red 20260529 / Red 20230807

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2026