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Niedersachsen: Beihilfe, Niedersächsische Beihilfevorschriften

ACHTUNG: Neue Broschüre zur Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern

Das Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) regelt die Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen nicht ausreichender amtsangemessener Alimentation. Medienberichten zufolge werden alle (!) Bundesbeamten mind. 3.000 bis 13.000 Éuro an Nachzahlungen erhalten. Beamtinnen & Beamte sowie Ruhestandsbeamte & Versorgungsempfänger sowie die Beamten der Bahn, Post, Telekom und Postbank werden die Nachzahlung erhalten. In der Broschüre sind auch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation sowie die neuen Besoldungstabellen ab 01.05.2026 dokumentiert. Hier >>>zur (Vor)Bestellung 

 

Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte des Landes Niedersachsen

Vorbemerkungen

Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt, beispielsweise bestehen Abweichungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen eines Krankenhauses (Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) und von Aufwendungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (Bayern). In einigen Ländern ist eine sogenannte Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt) eingeführt worden. Sieben Länder haben eigenständige Beihilferegelungen. Dennoch orientieren sich viele der entsprechenden Landesregelungen an den meisten Grundsätzen, die auch für die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) gelten. Deshalb kann der vorliegende Ratgeber auch von Beihilfeberechtigten in den Ländern genutzt werden. 

Wichtige – vom Bundesrecht abweichende – Beihilferegelungen fassen wir auf dieser Website zusammen.

Mehr Informationen zur Beihilfe in Niedersachsen finden Sie unter www.nlbv.niedersachsen.de

Die Beihilfevorschriften ändern sich manchmal mehrmals im Jahr, wir aktualisieren diese Texte daher unter www.beihilfe-online.de 

 

Beihilferecht in Niedersachsen

 

Beamte und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfe nach den für den Bund geltenden Vorschriften. Dies gilt jedoch nicht bei Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung (Wahlleistungen).

Wahlleistungen sind ab 1. 1. 2005 auch für den bis dahin ausgenommenen Personenkreis nicht mehr beihilfefähig. Nur die im Jahr 2004 begonnenen Behandlungen werden noch nach altem Recht abgerechnet.

Mehr Informationen bietet Ihnen das folgende Merkblatt bzw. die Informationsblätter und Antragsformulare.

 

Zur Übersicht der Beihilfeverordnung 

 


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Red 20260529 / Red 20230904

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