Bundesbeamtengesetz (BBG): § 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

 

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

 

§ 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr    Anhebung
um Monate    Altersgrenze
Jahr    Monat
1947     1    65     1
1948     2    65     2
1949     3    65     3
1950     4    65     4
1951     5    65     5
1952     6    65     6
1953     7    65     7
1954     8    65     8
1955     9    65     9
1956    10    65    10
1957    11    65    11
1958    12    66     0
1959    14    66     2
1960    16    66     4
1961    18    66     6
1962    20    66     8
1963    22    66    10

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren. Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat    Anhebung
um Monate    Altersgrenze
Jahr    Monat
1952              
Januar     1    60     1
Februar    2    60     2
März     3    60     3
April     4    60     4
Mai     5    60     5
Juni-Dezember     6    60     6
1953     7    60     7
1954     8    60     8
1955     9    60     9
1956    10    60    10
1957    11    60    11
1958    12    61     0
1959    14    61     2
1960    16    61     4
1961    18    61     6
1962    20    61     8
1963    22    61    10

(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.


 

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Red 20231017

 

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