Hinzuverdienstregelungen für Versorgungsberechtigte

 

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Information  zu den Hinzuverdienstregelungen für Versorgungsberechtigte

Diese Information erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtsansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden.

1. Allgemeine Informationen

Am 01.01.1999 trat das Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 98 – VReformG 98 – BGBl. I S. 1666 ff.) in Kraft. Der hierin neu gestaltete § 53 BeamtVG verschärfte die bis zum 31.12.1998 geltenden Hinzuverdienstregelungen.

Bei allen ab dem 01.01.1999 eintretenden Versorgungsfällen kam die neue Fassung des § 53 BeamtVG (aktuelle Fassung gültig ab 16.09.2003) sofort zur Anwendung. Für die am 31.12.1998 vorhandenen Versorgungsempfänger galten für die Hinzuverdienstregelungen gem. §§ 53 und 53 a BeamtVG alte Fassungen Übergangsregelungen (siehe §§ 69, 69 a, 69 c, 69 e BeamtVG): Deren Geltung endet mit Ablauf des 31.12.2005.

Die neue Fassung des § 53 BeamtVG (F. 2003) gilt damit ab dem 01.01.2006 für alle Versorgungsberechtigten (bis auf wenige Sonderregelungen, z.B. für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, Beamte im einstweiligen Ruhestand, Bezug von Dienstunfallversorgung).

2. Hinweise zu § 53 BeamtVG F. 2003

Erzielt ein Versorgungsberechtigter ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, werden die Versorgungsbezüge gekürzt, soweit die Versorgung und das Einkommen die in § 53 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenzen überschreiten.

Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, einschließlich der daraus gewährten Abfindungen, sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft. Aufwandsentschädigungen und Unfallausgleich gelten u.a. nicht als Erwerbseinkommen.

Erwerbseinkommen innerhalb des öffentlichen Dienstes (Verwendungseinkommen)

Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (z.B. Europäische Union), an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des vorstehenden Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen beteiligt ist. Die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände gilt nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst.

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die kurzfristig erbracht werden. Hierzu zählen z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld und Übergangsgelder (u.a. §§ 47, 47 a BeamtVG).

Bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen und Zusatzrenten handelt es sich zwar ebenfalls um Erwerbsersatzeinkommen. Diese bei der ZBV anzeigepflichtigen Leistungen werden aber im Rahmen der Ruhensregelung gem. § 55 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge angerechnet.

Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, wird nur noch Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bei der Ruhensregelung gem. § 53 BeamtVG
F. 2003 berücksichtigt.

3. Änderungen ab 01.01.2006

  • Für alle Ruhestandsbeamte, die wegen Schwerbehinderung oder Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wurden und die noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, gilt eine verminderte Höchstgrenze (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG).
  • Es entfallen die erhöhten Höchstgrenzen gem. § 168 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz alte Fassung (LBG a.F.), § 53 Abs. 2 BeamtVG F. bis 31.03.1979 und § 53 Abs. 2 BeamtVG F. bis 31.12.1991.
  • Es sind nun alle Leistungen, die Arbeitslohn darstellen, bei der Regelung als Einkommen zu berücksichtigen, bisherige Ausnahmeregelungen entfallen. Zum Arbeitslohn gehören z.B. auch vermögenswirksamen Leistungen, Sachbezüge, steuerfreie Altersteilzeitzuschläge, Arbeitgeberzuschuss
    zur Zusatzversorgungskasse im öffentlichen Dienst
  • Die Ruhensregelung gem. § 53 a BeamtVG F. bis 31.12.1998 entfällt und wird durch eine Regelung gem. § 53 BeamtVG F. 2003 ersetzt.

4. Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

Sie sind verpflichtet, Auskünfte zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu geben und deren Änderungen unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen, soweit sie für die Zahlung Ihrer Bezüge bedeutend sind, (siehe § 62 BeamtVG).

Kommen Sie Ihren Mitwirkungs- und Auskunftspflichten schuldhaft nicht nach, so kann Ihnen Ihre Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Bei unterbliebener oder verspäteter Anzeige Ihres Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommens müssen Sie mit einer rückwirkenden Neuberechnung Ihrer Bezüge und Rückforderung überzahlter Bezüge rechnen.



 

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