Bundesbeamtengesetz (BBG): § 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands

 

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands

 

§ 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands

Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der Bekanntgabe folgt. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.


 

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Red 20231017

 

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