Bundesbeamtengesetz (BBG): § 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

 

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

 

§ 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.


 

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Red 20231017

 

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