BBesG - § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

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§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei Altersteilzeit nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zu den Dienstbezügen zu regeln. Zuschlag und Dienstbezüge dürfen zusammen 83 vom Hundert der bei Vollzeitbeschäftigung zustehenden Nettodienstbezüge nicht überschreiten.


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