BBesG - § 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst:
Unser Angebot - Ihr Vorteil

Leistungsfähige Angebote und vorteilhafte Tarife - speziell für den öffentlichen Dienst? Fordern Sie Ihr persönliches Angebot an:

Absicherung bei Dienstunfähigkeit I ZulagenRente Riester-Rente I Rentenversicherung I Unfallversicherung I Pflegeversicherung I

Finanzielle Wünsche? Mehr Informationen zum Beamtendarlehen und Darlehen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst 


Einfach Bild anklicken
Taschenbuch: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte

Das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" informiert auf 288 Seiten über das gesamte Beamtenrecht, beispielsweise Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe. Daneben finden Sie Informationen zum Nebentätigkeitsrecht und dem Reisekosten- und Umzugskostenrecht. Das Beamtenrecht ist (mit Ausnahme von Besoldung und Versorgung) nicht bundeseinheitlich geregelt. Das Taschenbuch orientiert sich an den Vorschriften des Bundes. Vom Bund abweichende Regelungen der Länder werden erläutert, dies gilt in besonderer Weise für das Kapitel "Beihilfe". Als besonderen Service finden Sie ausführliche Informationen zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes. Das Taschenbuch können Sie für nur 7,50 Euro bestellen  >>>weiter


NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte 


Zur Übersicht des BBesG 

§ 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.
(2) Erhält ein Beamter aus einer Verwendung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.


mehr zu: Beamtengesetze
Beamten-Magazin

Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> Hier bestellen

Startseite | Kontakt | Impressum         ©2012 www.beamten-online.de • Alle Rechte vorbehalten