BBesG - § 1 Geltungsbereich

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1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  • Grundgehalt,
  • Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen,
  • Familienzuschlag,
  • Zulagen,
  • Vergütungen,
  • Auslandsdienstbezüge.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

  • Anwärterbezüge,
  • jährliche Sonderzuwendungen,
  • vermögenswirksame Leistungen,
  • jährliches Urlaubsgeld.

(4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.



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