BayBesG - Abschnitt III Vorschriften für Arbeitnehmer

Abschnitt III Vorschriften für Arbeitnehmer

Art. l9 Dienstordnungsmäßig Angestellte

(1) 1 Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357 , § 413 Abs. 2 , § 414 b der Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs, § 52 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für die dienstordnungsmäßig Angestellten

1. den Rahmen des für die Beamten des Staates geltenden Besoldungsrechts, insbesondere das Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
2. alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Staates geltenden Bestimmungen zu regeln.

2 Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Zahl der Mitglieder 50 000 nicht überschreitet, bei Verbänden von Versicherungsträgern und bei landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, soweit sie Aufgaben für landwirtschaftliche Alterskassen, landwirtschaftliche Krankenkassen und landwirtschaftliche Pflegekassen wahrnehmen

1. Ausnahmen von den Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzulassen,
2. abweichend von der Obergrenze in Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A zu bestimmen, dass eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit der Amtszulage nach dieser Fußnote ausgestattet werden kann. 3Für die Verbände von Versicherungsträgern gilt dies mit der Maßgabe, dass Besonderheiten in der Größe oder im Aufbau der Verwaltung, in der Art der Verwaltungsaufgaben und in der Zusammensetzung des Personals eine Ausnahme erfordern.

(2) 1 Nach Maßgabe des Absatzes 1 sind die Dienstposten der Geschäftsführer und der stellvertretenden Geschäftsführer jeweils einer oder mehreren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B nach näherer Bestimmung der Absätze 3 bis 5 zuzuordnen. 2 Dabei sind

1. Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft, insbesondere Mitgliederzahl, Zugang und Bestand an Leistungsfällen, Haushaltsvolumen,
2. die gesetzlich übertragenen weiteren Aufgaben und
3. gesetzliche Einstufungen von Geschäftsführern anderer Sozialversicherungsträger zu beachten.

3 Der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer.

(3) Für die Zuordnung des Geschäftsführers der Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen gilt folgender Rahmen:

Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4.

(4) 1 Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gilt unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die landwirtschaftlichen Alterskassen, landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Pflegekassen folgender Rahmen:

Besoldungsgruppen

Landwirtschaftliche Berufs-
genossenschaft Schwaben

A 16, B 2, B 3,

Landwirtschaftliche Berufs-
genossenschaft Unterfranken

Landwirtschaftliche Berufs-
genossenschaft Oberbayern

B 2, B 3, B 4

Landwirtschaftliche Berufs-
genossenschaft Niederbayern-
Oberpfalz

Landwirtschaftliche Berufs-
genossenschaft Oberfranken
und Mittelfranken

(5) Für die Zuordnung des Dienstpostens des Geschäftsführers des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands gilt unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die Bayerische Landesunfallkasse folgender Rahmen:

Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4.

(6) Art. 7 gilt entsprechend.

Art. 20 Sonstige Zuwendungen, Sachbezüge und Beihilfen an Arbeitnehmer

(1) 1  Art. 8 Abs. 1 gilt für Arbeitnehmer entsprechend, soweit nicht die Zuwendung auf Grund einer günstigeren tarifvertraglichen Regelung geleistet wird. 2  Art. 8 Abs. 2, 3 und Art. 24 Abs. 5 finden Anwendung.

(2) Art. 9 gilt für Arbeitnehmer entsprechend, soweit nicht eine günstigere tarifvertragliche Regelung besteht.

Art. 21 (aufgehoben)

Art. 21 Besoldungsordnungen

(1) Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet.

(2) 1 Die Ämter der hauptberuflichen Vorsitzenden der Leitungsgremien werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W, die Ämter der Kanzler werden den Besoldungsordnungen A und B zugeordnet. 2 Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.


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