BayBesG - Abschnitt V Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abschnitt V Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30 Versetzung bei Rückgang von Planstellenzahlen, Einwohnerzahlen und Schülerzahlen

(1) 1 Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Planstellen, der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder der Schülerzahl einer Schule, so begründet ein Absinken der Zahl der Planstellen, Einwohner oder Schüler unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis, die Beamten in ein anderes Amt ihrer Laufbahn zu versetzen (Art. 34 BayBG). 2 Werden Beamte aus anderen Gründen in ein anderes Amt versetzt oder scheiden sie aus dem Beamtenverhältnis aus, so gelten ihre Stellen in Stellen der Besoldungsgruppe umgewandelt, die der tatsächlichen Zahl der Planstellen, Einwohner oder Schüler entspricht.

(2) Abweichend von Art. 89 BayBG dürfen Beamte, die zur Vermeidung einer Versetzung wegen Rückgangs der Schülerzahlen vor dem 1. Juli 1981 in ein niedrigeres Amt rückernannt worden sind, auf Antrag an Stelle der Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amts die Amtsbezeichnung ihres früheren Amts ohne den Zusatz "außer Dienst" führen.

Art. 31 Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren

Übersteigt auf Grund der Überleitung zum 1. Januar 1977 in einer Stadt die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren die nach der Besoldungsordnung B zulässige Höchstzahl, so ist jede zweite freiwerdende Stelle entsprechend umzuwandeln.

Art. 32 Übergangsbestimmungen

(1) Soweit nach diesem Gesetz die Staatsregierung oder eine andere Stelle ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die bisherigen Vorschriften für diese Bereiche bis zum In-Kraft-Treten der jeweiligen Rechtsverordnung in Kraft.

(2) Bei Anwendung des § 8 BBesG bleiben Dienstzeiten bis zu sechs Jahren, die vor dem 1. Juli 1968 bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung abgeleistet wurden, außer Betracht.

(3) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für die am 1. Januar 1977 vorhandenen, von Art. 8 Abs. 1 erfassten Beschäftigten bestimmen, dass Regelungen, die über die nach Art. 8 Abs. 1 zugelassenen Regelungen hinausgehen, ganz oder teilweise aufrechterhalten bleiben.

(4) Die auf Grund des § 3 Abs. 1 des Bayerischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern erworbenen Rechtspositionen bleiben erhalten.

(5) Beamtinnen, die bis zum 1. Januar 2001 eine männliche Amtsbezeichnung geführt haben, sind berechtigt, die Amtsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.

(6) Professoren der Bundesbesoldungsordnung C erhalten für die Dauer ihrer Verwendung bei obersten Staatsbehörden eine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 3 zur Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

(7) 1 Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, Oberassistenten und Oberingenieuren kann zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen durch eine Prüfertätigkeit bei Staatsprüfungen, die gleichzeitig einen Studiengang an einer Hochschule abschließen, eine Vergütung gewährt werden. 2 Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der Prüfertätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastung festzulegen. 3 Die Regelung der Vergütung trifft das Staatsministerium, das die Staatsprüfung durchführt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(8) 1 Planstellen für Professoren der Bundesbesoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes frei sind oder nach diesem Zeitpunkt frei werden, sind in Planstellen für Professoren der Bundesbesoldungsgruppen W 2 und W 3 umzuwandeln. 2 Dabei sind Planstellen der Bundesbesoldungsgruppen C 2 und C 3 in Planstellen der Bundesbesoldungsgruppe W 2, Planstellen der Bundesbesoldungsgruppe C 4 in Planstellen der Bundesbesoldungsgruppe W 3 umzuwandeln. 3 Satz 2 ist entsprechend anzu- wenden, wenn Professoren auf ihren Antrag ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W übertragen wird. 4 Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, bis zu 10 v.H. der insgesamt für Professoren an staatlichen Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen an anderen staatlichen Hochschulen zur Verfügung stehenden Stellen als Stellen der Bundesbesoldungsgruppe W 3 auszubringen.

(9) 1 Abweichend von Art. 23 Abs. 2 Sätze 1 und 2 kann in der Rechtsverordnung nach Art. 28 vorgesehen werden, dass Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, denen auf ihren Antrag gemäß § 77 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BBesG und Abs. 8 Satz 3 ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W übertragen wird, besondere Leistungsbezüge auch bei erstmaliger Vergabe unbefristet gewährt werden können. 2 Dies gilt nur, wenn der Antrag bis spätestens 31. Dezember 2005 gestellt wird.

(10) Die Vorbemerkung Nr. 7 zu den Bayerischen Besoldungsordnungen und die Ausbringung der Ämter der Präsidenten und Rektoren der Hochschulen in der Besoldungsordnung B gelten für die Präsidenten und Rektoren weiter, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt sind.

(11) 1 Planstellen für Präsidenten und Rektoren der Besoldungsordnung B, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes frei sind oder nach diesem Zeitpunkt frei werden, sind in Planstellen für Präsidenten/Rektoren der Bundesbesoldungsgruppe W 3 umzuwandeln. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Präsidenten und Rektoren auf ihren Antrag ein Amt der Bundesbesoldungsgruppe W 3 übertragen wird. 3 Bei Präsidenten oder Rektoren, die zugleich Professoren an einer Hochschule des Freistaates Bayern sind, kann der Antrag nur in Verbindung mit einem Antrag auf Übertragung eines Amtes der Bundesbesoldungsordnung W für ihr Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 BBesG gestellt werden.

(12) Professoren der Bundesbesoldungsgruppe C 2 an staatlichen Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen anderer staatlicher Hochschulen, die den Ruf auf diese Professur vor dem 1. Juni 2001 angenommen haben, können im Fall eines Antrags auf Übertragung eines Amtes der Bundesbesoldungsgruppe W 2 mit Wirkung von dem Zeitpunkt an, in dem voraussichtlich eine Berufung in ein Amt der Bundesbesoldungsgruppe C 3 erfolgt wäre, neben dem Grundgehalt nach W 2 ruhegehaltfähige besondere Leistungsbezüge nach Maßgabe der in Art. 28 zu erlassenden Rechtsverordnung gewährt werden.

Art. 33 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft*) ; die besonderen In-Kraft-Tretensbestimmungen des § 22 Abs. 2 des Bayerischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1982 (GVBl S. 61) bleiben aufrecht erhalten.

*)

Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 23. Dezember 1976 (GVBl S. 570). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.


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