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Beihilferegelungen für Beamte des Landes Niedersachsen
Vorbemerkungen
Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt, beispielsweise bestehen Abweichungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen eines Krankenhauses (Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) und von Aufwendungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (Bayern). In einigen Ländern ist eine sogenannte Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt) eingeführt worden. Sieben Länder haben eigenständige Beihilferegelungen. Dennoch orientieren sich viele der entsprechenden Landesregelungen an den meisten Grundsätzen, die auch für die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) gelten. Deshalb kann der vorliegende Ratgeber auch von Beihilfeberechtigten in den Ländern genutzt werden.
Wichtige – vom Bundesrecht abweichende – Beihilferegelungen fassen wir auf dieser Website zusammen.
Mehr Informationen zur Beihilfe in Niedersachsen finden Sie unter www.nlbv.niedersachsen.de
Die Beihilfevorschriften ändern sich manchmal mehrmals im Jahr, wir aktualisieren diese Texte daher unter www.beihilfe-online.de
Beihilferecht in Niedersachsen
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Beamte und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfe nach den für den Bund geltenden Vorschriften. Dies gilt jedoch nicht bei Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung (Wahlleistungen). Wahlleistungen sind ab 1. 1. 2005 auch für den bis dahin ausgenommenen Personenkreis nicht mehr beihilfefähig. Nur die im Jahr 2004 begonnenen Behandlungen werden noch nach altem Recht abgerechnet. Mehr Informationen bietet Ihnen das folgende Merkblatt bzw. die Informationsblätter und Antragsformulare. |
Zur Übersicht der Beihilfeverordnung |
Der Ratgeber informiert über das Beihilferecht des Bundes und der Länder. Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt.
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Link-TIPP zur Beihilfe: I www.beihilfe-online.de I
Link-TIPP zu Geld: I www.einkaufsvorteile.de I und zu Gesundheit: www.heilkurorte.de I
Link-TIPPS zu Urlaub, Gastgeber und Erholung: www.urlaub-gastgeber.de I www.hotelverzeichnis-online.de I www.urlaubsverzeichnis-online.de I
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