§ 36 Bemessung des Grundgehaltes, Besoldungsdienstalter
(1) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren bis zum Endgrundgehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den Stufen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter.
(2) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.
(3) Für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters gelten die §§ 28 und 30 mit der Maßgabe, daß in § 28 Abs. 2 an die Stelle des einunddreißigsten Lebensjahres das fünfunddreißigste Lebensjahr und für Professoren das vierzigste Lebensjahr tritt.