§ 53 Zahlung der Auslandsdienstbezüge
Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Versetzungen im Ausland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt. Bei Abordnungen vom Ausland in das Inland gilt Satz 1 entsprechend.