BBesG - § 43 Stellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung

§ 43 Stellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten zu regeln, die zusätzlich zu ihren sonstigen Aufgaben im Bereich einer Hochschule folgende Funktionen wahrnehmen:
Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule regional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist, von Abteilungen von Hochschulen sowie ständige Vertreter,
Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und ständige Vertreter,
Mitglieder von Hochschulleitungsgremien,
Leiter von zentralen Kollegialorganen,
Leiter von gemeinsamen Kommissionen,
Leiter von Fachbereichen.
Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellenzulage ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.


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