BBesG - § 14a Versorgungsrücklage
§ 14a Versorgungsrücklage
(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden beim Bund und bei den Ländern Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert um drei vom Hundert abgesenkt werden.
(2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2013 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsaufgeben verwendet werden.
(3) Das Nähere regeln der Bund und die Länder jeweils für ihren Bereich durch Gesetz. Dabei können insbesondere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage der Sondervermögen getroffen werden. Soweit in einem Land eine Versorgungsrücklage, ein Versorgungsfonds oder eine ähnliche Einrichtung besteht, können die Bestimmungen den für diese Einrichtungen geltenden angepaßt werden.
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- Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV
- Arbeitszeitverordnung - AZV
- Auslandsreisekostenverordnung - ARV
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- Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV
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- BBesG - § 51 Andere Zulagen und Vergütungen
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- BBesG - § 67 Jährliche Sonderzahlungen
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- BBesG - § 68a Jährliches Urlaubsgeld
- BBesG - § 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten
- BBesG - § 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
- BBesG - § 71 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
- BBesG - § 72 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
- BBesG - § 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
- BBesG - § 73 Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
- BBesG - § 73a Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
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- BBesG - § 75 Übergangszahlung
- BBesG - § 76 Weiterverpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
- BBesG - § 77 weggefallen
- BBesG - § 78 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
- BBesG - § 79 Einstufung besonderer Lehrämter
- BBesG - § 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
- BbesG - § 80a weggefallen
- BBesG - § 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998
- BBesG - § 82 Übergangsregelungen für Anwärterbezüge aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998
- BBesG - § 83 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes
- BBesG - § 84 Anpassung der Bezüge nach fortgeltendem Recht
- BBesG - § 85 Einmalzahlung im Jahr 2004
- Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG
- Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV
- Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG
- Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger - RVBedWohnV
- Besoldung von Bürgermeistern, Oberkreisdirektoren, Landräten und ähnlichen gewählten Kommunalbeamten fest.
- BRRG
- Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004
- Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
- Bundesdisziplinargesetz - BDG
- Bundeserziehungsgeldgesetz
- Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG
- Bundeslaufbahnverordnung - BLV
- Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV
- Bundesobergrenzenverordnung - BOgrV
- Bundesreisekostengesetz (BRKG)
- Bundessonderzahlungsgesetz
- Bundesumzugskostengesetz - BUKG
- Dienstrechtliches Begleitgesetz - DRBeglG
- EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung - EGLV (die Verordnung regelt, unter welchen Bedingungen Abschlüsse aus anderen Mitgliedstaaten der EU für den Zugang zum gehobenen oder hören Dienst anerkannt werden können)
- Eisenbahnarbeitszeitverordnung - EAZV
- Elternzeitverordnung - EltZV (VO gilt für Beamte, für Arbeitnehmer gilt das Bundeserziehungsgeldgesetz)
- Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV
- Erschwerniszulagenverordnung - EZulV
- Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung - 1. BezAnpÜV
- Gesetz über den auswärtigen Dienst - GAD
- Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen - UnfErsZulG
- Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit - VLG
- Gesetze für Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern
- Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV
- Gleichstellungsstatistikverordnung - GleiStatV
- Heimaturlaubsverordnung - HUrlV
- Hinweise zum Besoldungsdienstalter - § 28 Besoldungsgesetz
- Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes - BKomBesV
- Leistungsbezügeverordnung FH Bund - FHBLeistBV
- Leistungsbezügeverordnung UniBw - UniBwLeistBV
- Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZV
- Leistungsstufenverordnung - LStuV
- Mastervorlage für Gesetze
- Mehrarbeitsvergütung für Beamte - Verordnung
- Mehrarbeitsvergütungsverordnung - MVergV
- Mutterschaftsgesetz (gilt für Arbeitnehmerinnen)
- Mutterschutzverordnung - MuSchV (VO gilt für Beamtinnen)
- Post-Arbeitszeitverordnung 2003 - Post-AZV
- Postbankarbeitszeitverordnung - PBAZV
- Sonderurlaubsverordnung - SUrlV
- Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz - StBAG
- Telekom-Sonderzahlungsverordnung - TelekomSZV
- Trennungsgeldverordnung - TGV
- Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland - AmtlPassV
- Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG43-3V
- Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie - ÖrtlPrV
- Verordnung über die leistungsgerechte Bezahlung im Bereich der Vermittlung - VermBBezV
- Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags - AuslZuschlErhV
- Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG - BRKG6-2V
- Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes - BDG82V
- Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) - BeamtVG31V
- Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV
- Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV
- Zweite Besoldungsübergangsverordnung