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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 4 Beamtenverhältnis
Abschnitt 2
Beamtenverhältnis
§ 4 Beamtenverhältnis
Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
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Red 20231017