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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 25 Benachteiligungsverbote
§ 25 Benachteiligungsverbote
Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.
| Neu aufgelegt: Mai 2025 |
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Red 20231017