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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
§ 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
| Neu aufgelegt: Mai 2025 |
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Red 20231017