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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 145 Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften
§ 145 Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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Red 20231017