Bundesbeamtengesetz (BBG): § 126 Verwaltungsrechtsweg

comdirect Girokonto

OnlineService 10 Euro

Zum Komplettpreis von nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst und dem Beamtenrecht (u.a. Beihilfe, Beamtenversorgung, Nebentätigkeitsrecht) auf dem Laufenden und können alle Bücher des INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte lesen, herunterladen und ausdrucken.

>>>hier mehr Infos 


 

>>>zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (BBG)

 

Bundesbeamtengesetz (BBG): § 126 Verwaltungsrechtsweg

 

§ 126 Verwaltungsrechtsweg

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.


Neu aufgelegt: Mai 2025

 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich.

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.


Red 20231017

 

mehr zu: Bundesbeamtengesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2026