Bundesbeamtengesetz (BBG): § 30 Beendigungsgründe

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 30 Beendigungsgründe

 

Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 1
Entlassung 

§ 30 Beendigungsgründe

Das Beamtenverhältnis endet durch

1. Entlassung,
2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.


Neu aufgelegt: Mai 2025

 

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Red 20231017

 

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