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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 138 Anwendungsbereich
Abschnitt 12
Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland 
§ 138 Anwendungsbereich
Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 139 bis 142 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.
| Neu aufgelegt: Mai 2025 | 
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Red 20231017