Bundesbeamtengesetz (BBG): § 109 Anhörung

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 109 Anhörung

 

§ 109 Anhörung

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.


Neu aufgelegt: Mai 2025

 

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Red 20231017

 

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