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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 58 Ende des einstweiligen Ruhestands
§ 58 Ende des einstweiligen Ruhestands
(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten mit Erreichen der Regelaltersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.
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Red 20231017