Bundesbeamtengesetz (BBG): § 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands

comdirect Girokonto

OnlineService 10 Euro

Zum Komplettpreis von nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst und dem Beamtenrecht (u.a. Beihilfe, Beamtenversorgung, Nebentätigkeitsrecht) auf dem Laufenden und können alle Bücher des INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte lesen, herunterladen und ausdrucken.

>>>hier mehr Infos 


 

>>>zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (BBG)

 

Bundesbeamtengesetz (BBG): § 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands

 

§ 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands

Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der Bekanntgabe folgt. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.


Neu aufgelegt: Mai 2025

 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich.

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.


Red 20231017

 

mehr zu: Bundesbeamtengesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2026