
>>>zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (BBG)
Bundesbeamtengesetz (BBG): § 4 Beamtenverhältnis
Abschnitt 2
Beamtenverhältnis
§ 4 Beamtenverhältnis
Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
| Neu aufgelegt: Mai 2025 |
BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
.
Red 20231017