Bundesbeamtengesetz (BBG): § 16 Laufbahn

Neu aufgelegt: März 2025

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden.

Sie finden im Portal OnlineService zehn Bücher bzw. eBooks zum
- herunterladen,
- lesen
- und ausdrucken.

Mehr Infos 


 

>>>zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (BBG)

 

Bundesbeamtengesetz (BBG): § 16 Laufbahn

 

Abschnitt 3
Laufbahnen 

§ 16 Laufbahn

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertritt.


Neu aufgelegt: Mai 2025

 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich.

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.


Red 20231017

 

mehr zu: Bundesbeamtengesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2025