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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 30 Beendigungsgründe
Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 1
Entlassung
§ 30 Beendigungsgründe
Das Beamtenverhältnis endet durch
1. Entlassung,
2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
| Neu aufgelegt: Mai 2025 |
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Red 20231017