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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.
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Red 20231017