Bundesbeamtengesetz (BBG): § 85 Dienstzeugnis

comdirect Girokonto

OnlineService 10 Euro

Zum Komplettpreis von nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst und dem Beamtenrecht (u.a. Beihilfe, Beamtenversorgung, Nebentätigkeitsrecht) auf dem Laufenden und können alle Bücher des INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte lesen, herunterladen und ausdrucken.

>>>hier mehr Infos 


 

>>>zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (BBG)

 

Bundesbeamtengesetz (BBG): § 85 Dienstzeugnis

 

§ 85 Dienstzeugnis

Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahrgenommenen Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.


Neu aufgelegt: Mai 2025

 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich.

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.


Red 20231017

 

mehr zu: Bundesbeamtengesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2026