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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
Abschnitt 7
Beamtenvertretung
§ 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
(1) Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
| Neu aufgelegt: Mai 2025 |
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Red 20231017