kopf

Bundesbeamtengesetz § 2 BBG

Zurück zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes >>>zurück


Bundesbeamter (BBG § 2)
(1) Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht.
(2) Ein Beamter, der den Bund zum Dienstherrn hat, ist unmittelbarer Bundesbeamter. Ein Beamter, der eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer Bundesbeamter.


mehr zu: Beamtenrecht
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen
http://www.nuernberger-beamten.de/?ad=beamten-online
  top Home | www.beamten-online.de | Impressum   © 2010 Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.V.