BBG §§ 79 bis 80b

Fürsorgepflicht des Dienstherrn BBG § 79
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Bamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in einer Stellung als Beamter.

(weggefallen) BBG §§ 79a und 79b

Mutterschutz, Schwerbehindertenschutz BBG § 80
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung
1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
2. der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit auf Beamte; der Bundesminister des Innern kann Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz in Fällen des Artikels 91 Abs. 2 und des Artikels 115f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit einen beantragten Urlaub versagen oder einen gewährten Urlaub widerrufen.

Schutz jugendlicher Beamter BBG § 80a
(1) Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) gilt für jugendliche Beamte entsprechend.
(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen.

Dienstjubiläen BBG § 80b
Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.


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