Bundesbeamtengesetz § 53 BBG

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Schranken der politischen Betätigung BBG § 53
Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.


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