Bundesbeamtengesetz § 76 BBG

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Erlass von Bestimmungen über Dienstkleidung BBG § 76
Der Bundespräsident erläßt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Er kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.


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