kopf

Bundesbeamtengesetz § 52 BBG

Zurück zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes >>>zurück

Pflichten gegenüber Volk und Verfassung BBG § 52
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.


mehr zu: Beamtenrecht
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen
http://www.nuernberger-beamten.de/?ad=beamten-online
  top Home | www.beamten-online.de | Impressum   © 2010 Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.V.