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Andere als Laufbahnbewerber BBG § 21
Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähigung dieser Bewerber ist durch den Bundespersonalausschuss oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuß festzustellen.
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