BBG §§ 74 und 75

Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst:
Unser Angebot - Ihr Vorteil

Leistungsfähige Angebote und vorteilhafte Tarife - speziell für den öffentlichen Dienst? Fordern Sie Ihr persönliches Angebot an:

Absicherung bei Dienstunfähigkeit I ZulagenRente Riester-Rente I Rentenversicherung I Unfallversicherung I Pflegeversicherung I

Finanzielle Wünsche? Mehr Informationen zum Beamtendarlehen und Darlehen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst 


Residenzpflicht BBG § 74
(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

Aufenthaltsweisung BBG § 75
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.


mehr zu: Beamtenrecht
Beamten-Magazin

Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> Hier bestellen

Startseite | Kontakt | Impressum         ©2012 www.beamten-online.de • Alle Rechte vorbehalten