BBG §§ 93 und 94

Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst:
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Absicherung bei Dienstunfähigkeit I ZulagenRente Riester-Rente I Rentenversicherung I Unfallversicherung I Pflegeversicherung I

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Personalvertretung (BBG § 93)
Die Personalvertretung der Beamten wird durch Gesetz besonders geregelt.

Beteiligung der Gewerkschaften bei Neuregelungen (BBG § 94)
Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.


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