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Bundesbeamtengesetz § 35 BBG

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Anzuwendende Vorschriften BBG § 35
Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung, § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.


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