Bundesbeamtengesetz § 35 BBG

Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst:
Unser Angebot - Ihr Vorteil

Leistungsfähige Angebote und vorteilhafte Tarife - speziell für den öffentlichen Dienst? Fordern Sie Ihr persönliches Angebot an:

Absicherung bei Dienstunfähigkeit I ZulagenRente Riester-Rente I Rentenversicherung I Unfallversicherung I Pflegeversicherung I

Finanzielle Wünsche? Mehr Informationen zum Beamtendarlehen und Darlehen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst 


Zurück zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes >>>zurück

Anzuwendende Vorschriften BBG § 35
Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung, § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.


mehr zu: Beamtenrecht
Beamten-Magazin

Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> Hier bestellen

Startseite | Kontakt | Impressum         ©2012 www.beamten-online.de • Alle Rechte vorbehalten