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Bundesbeamtengesetz § 17 BBG

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Mindestforderungen für den mittleren Dienst (BBG § 17)
Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
1. der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,
3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.


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