Bundesbeamtengesetz § 70 BBG

Zurück zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes >>>zurück


Behördliche Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken BBG § 70
Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.


mehr zu: Beamtenrecht
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024